Die Gebäudehöhe beträgt in der WG 2 grundsätzlich 7 m; für Hanglagen, gewerbliche Nutzungen und landwirtschaftliche Bauten enthalten die Fussnoten zu Art. 44 GBR aber noch Spezialregelungen. Gemäss Fussnote 4 gilt für landwirtschaftliche Bauten in der Land- und Alpwirtschaftszone LWZ für die talseitige Fassade eine Gebäudehöhe von 10 m inklusive Zuschläge. Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte gemessen und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens (Art. 19 GBR). Die zulässige Gebäudehöhe ist beim Bauvorhaben ausgeschöpft, es ist aber nicht erkennbar, inwiefern sie überschritten sein sollte.