i) Bei den entgegenstehenden öffentlichen Interessen berufen sich die Beschwerdeführenden auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz. Die Fachberatung der Gemeinde ist in ihrer Beurteilung zum Schluss gekommen, dass sich das Bauvorhaben einordnet (siehe dazu unten Erwägung 6). Die von der Fachberatung als Auflagen vorgeschlagenen Änderungen, welche insbesondere das Vordach und die Gestaltung der Jauchegrubenstützmauer betreffen, wurden umgesetzt. Dem Bauvorhaben stehen daher keine überwiegenden Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes entgegen.