h) Die von den Beschwerdeführenden als Alternativstandort favorisierte Parzelle "AA.________" (Parzelle Nr. W.________), die etwas weiter westlich im Ortsteil auf L.________ liegt, fällt wegen fehlender Verfügbarkeit ausser Betracht. An dieser Parzelle haben die Beschwerdegegner weder Eigentum noch andere Rechte wie beispielsweise ein Baurecht oder ein (Vor-) Kaufsrecht. Die Kaufverhandlungen der Beschwerdegegner mit einem Vertreter der Miteigentümergemeinschaft sind gescheitert.38 Diese Parzelle steht somit für das Bauvorhaben nicht zur Verfügung.