g) Die Parzellen Nr. H.________ und G.________ sind sehr steil. Der östliche Teil der Parzelle Nr. G.________ ist im oberen Bereich zwar flacher, fällt aber dann wiederum steil ab.36 Da die Parzellen Nr. T.________ und U.________ nicht den Beschwerdegegnern gehören, sind einer Verschiebung des Bauvorhabens gegen Osten enge Grenzen gesetzt, was die Beschwerdeführenden möglicherweise verkennen.37 Die Variante 4a mit einer Verschiebung hangabwärts (in südöstlicher Richtung) scheidet aufgrund des hohen Gefälles der Zufahrt klar aus. Aber auch die Standortvarianten 4b bis 4c weisen aufgrund des Terrainverlaufs Nachteile auf.