f) Die Beschwerdeführenden halten daran fest, dass auf den Parzellen Nr. G.________ und H.________ eine Verschiebung der Scheune um 20 bis 30 m in südlicher oder südwestlicher (gemeint ist wohl südöstlicher35) Richtung möglich wäre, ohne dass die Zufahrt zu steil würde. Das AGR hat die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert, eine Verschiebung des Bauvorhabens in (süd-)östlicher Richtung zu prüfen, worauf die Beschwerdegegner die Varianten 4a bis 4c eingereicht haben. Das LANAT hielt dazu fest, eine südöstliche Verschiebung (Standort 4a) scheide aufgrund des starken Gefälles der