e) Die Beschwerdegegner planen den Neubau der Scheune in der Nähe ihres Wohnhauses (Parzelle Nr. V.________). Der vorgesehene Standort ist strassenmässig und von den Werkleitungen her optimal erschlossen und liegt innerhalb einer bestehenden Siedlung. Auch Gründe des rationellen Betriebsablaufs und des Tierwohls sprechen für das hofnahe Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. G.________ und H.________. In der recht weit entfernten und schlecht zugänglichen B.________ könnte die Überwachung der Tiere demgegenüber nicht gleichermassen gewährleistet werden. Ausserdem bestünde dort auch keine Möglichkeit, den Neubau mit Elektrizität, Wasser- und Abwasserleitungen zu erschliessen.