b) Eine betriebliche Notwendigkeit ist offensichtlich gegeben. Die Beschwerdegegner bewirtschaften mehrere Parzellen an verschiedenen, teils weit auseinanderliegenden Standorten. Nach ihren Angaben gibt es insgesamt 17, zumeist ältere Scheunen, in denen Heu eingelagert ist oder temporär Tiere gehalten werden. In der B.________ hat es zwei Sommerställe (Parzellen Nr. M.________ und N.________) und einen Stall, der bis zum Neujahr für rund 12 Kühe genutzt wird (Parzelle Nr. O.________). Dieser Stall erlaubt jedoch kaum noch eine tierschutzgerechte Haltung, wie auch anlässlich des Augenscheins feststellbar war.