a) Art. 16a RPG setzt für die Bewilligung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht nur voraus, dass die Bewirtschaftungsform zonenkonform ist, sondern auch, dass das Bauvorhaben betriebswirtschaftlich auch notwendig ist. Eine Bewilligung für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen darf gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV nur dann erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Baute oder Anlage muss für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein (Bst. a), es dürfen ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können (Bst. c).