Als innere Aufstockung gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für einen bodenunabhängigen Betriebszweig bei einem überwiegend bodenabhängig geführten Betrieb (Art. 16a Abs. 2 RPG und Art. 36 RPV). Bei der Tierhaltung bedeutet dies, dass die Fütterung der Tiere im Wesentlichen mit zugekauftem Futter erfolgt.26 Typische bodenunabhängige Betriebsteile sind die Geflügelund Schweinemast oder eine bodenunabhängige Tierzucht. Die innere Aufstockung muss der bodenabhängigen Bewirtschaftung quantitativ untergeordnet sein. Anders als bei der bodenabhängigen Bewirtschaftung erfolgt die Beurteilung der inneren Aufstockung nach Standardwerten.