e) Wenn wie vorliegend bereits feststeht, dass es sich um eine bodenabhängige Produktion handelt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen der inneren Aufstockung erfüllt sind.24 Das LANAT hat diese Beurteilung dennoch zum Vergleich vorgenommen.25 Als innere Aufstockung gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für einen bodenunabhängigen Betriebszweig bei einem überwiegend bodenabhängig geführten Betrieb (Art. 16a Abs. 2 RPG und Art. 36 RPV).