Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR16) geführt wird. Der geplante Laufstall stellt daher keine gemeinschaftliche Stallbaute einer Betriebsgemeinschaft dar, weshalb Art. 35 RPV17 nicht zur Anwendung kommt. c) Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone unter anderem all jene Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind. Darunter fällt die Bewirtschaftung naturnaher Flächen und die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (34 Abs. 1 RPV).