Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden handelt es sich vorliegend nicht um eine Betriebsgemeinschaft. Eine solche läge vor, wenn verschiedene Betriebe, die während mindestens drei Jahren als selbständige Betriebe geführt wurden, zusammengeschlossen werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 LBV14). Das ist hier nicht der Fall: Die Beschwerdegegner haben den Bauernbetrieb von ihren Eltern übernommen und von Anfang an gemeinsam bewirtschaftet.15 Es handelt sich somit um einen einzigen Betrieb, der durch eine Personengemeinschaft (wohl eine einfache 11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11)