Der Kanton Bern hat von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und die minimale Betriebsgrösse von landwirtschaftlichen Gewerben im Berg- und Hügelgebiet auf mindestens 0,75 SAK festgelegt (vgl. Art. 1 BPG12). Der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdegegner liegt in der Bergzone III (Schwergewichtszone) und erfordert zurzeit 1,522 SAK zur Bewirtschaftung.13 Die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind demnach erfüllt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden handelt es sich vorliegend nicht um eine Betriebsgemeinschaft.