b) Damit ein Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 1 BGBB11 gilt, ist für seine Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig (Art. 7 Abs. 1 BGBB). Die Kantone können weitere landwirtschaftliche Betriebe den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen, wenn die SAK mindestens 0,6 beträgt (Art. 5 BGBB). Der Kanton Bern hat von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und die minimale Betriebsgrösse von landwirtschaftlichen Gewerben im Berg- und Hügelgebiet auf mindestens 0,75 SAK festgelegt (vgl. Art. 1 BPG12).