a) Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass der geplante Laufstall den Voraussetzungen des Raumplanungsrechts entspricht. Sie machen geltend, dass es sich um eine Betriebsgemeinschaft handle, welche die erforderlichen zwei Mal 0,8 Standardarbeitskräfte für die Anerkennung als landwirtschaftliches Gewerbe nicht erreiche. Ausserdem bezweifeln sie, dass der Landwirtschaftsbetrieb längerfristig bestehen kann und dass die betriebseigene Futterbasis für eine innere Aufstockung genügt.