Indem sie dies unterliess, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden erneut erheblich verletzt.10 Der formelle Mangel wird vorliegend aber insoweit gemildert, als die Verfügung des AGR samt Verweise auf die Fachberichte des LANAT ausführlich begründet ist. Den Beschwerdeführenden war es dementsprechend möglich, den Entscheid insofern sachgerecht anzufechten. Da die BVE die gleiche Kognition hat wie die Vorinstanz, kann die begangene Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Dies ist aber bei den Kosten zu berücksichtigen. 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)