c) Der vorinstanzliche Bauentscheid enthält keine Begründung. Die Zonenkonformität gemäss Art. 16a RPG und die damit zusammenhängenden raumplanungsrechtlichen Fragen sind Gegenstand des Entscheids des AGR (Art. 25 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 84 BauG). Diesbezüglich musste die Gemeinde nicht zur Einsprache Stellung nehmen, da die Verfügung des AGR für die Gemeinde verbindlich ist.9 Hingegen hätte sich die Gemeinde mit den Rügen zur Zufahrt / Verkehrssicherheit, zu den Geruchsimmissionen und den baupolizeilichen Massen auseinandersetzen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden erneut erheblich verletzt.10