b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV7 beinhaltet unter anderem das Recht auf einen begründeten Entscheid. Die Parteien haben deshalb Anspruch darauf, dass die Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, sorgfältig prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihre Verfügung zu begründen. Im kantonalen Recht bestimmt Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG8, dass eine Verfügung die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten muss, auf die sie sich stützt.