b) Während der Frist für die Beschwerdeantwort reichten die Beschwerdegegner am 12. August 2014 bei der Gemeinde Gesuche für den Wasser- und Kanalisationsanschluss ein. Am 14. August 2014 erteilte die Gemeinde die Anschlussbewilligungen. Das Baugrundstück ist damit genügend erschlossen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 Bst. b BauG). Es kann offen bleiben, ob im konkreten Fall Wasser- und Kanalisationsanschlüsse erforderlich waren, da allfällige Mängel der Erschliessung bereits behoben sind. Damit ist auch die Rüge der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden.