a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, aufgrund der fehlenden Anschlüsse an die kommunale Wasserversorgung und die Abwasserkanalisation sei das Baugrundstück ungenügend erschlossen. Das Oberflächenwasser, das für das Bauvorhaben genutzt werden solle, sei wohl mit Schadstoffen belastet, habe einen misslichen Geschmack und dürfe nicht für die Lebensmittelproduktion verwendet werden. Es sei auch nicht erlaubt, mit Chemikalien versetztes Abwasser über die Jauchegrube zu entsorgen. Die Beschwerdegegner entgegnen, sie verfügten über eine private Quelle, deren Qualität für die Milchproduktion ausreichend sei.