b) Die Beschwerdegegner bringen vor, die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Einsprache die Erschliessung des Baugrundes (Zufahrt, Versorgung mit Frischwasser und Ableitung des Abwassers) nicht gerügt, so dass die Rügen nun verspätet seien. In materieller Hinsicht sind die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Diese Einschränkung gilt allerdings nur, soweit rein kantonal- und kommunalrechtliche Fragen zur Diskussion stehen. Bei Vorbringen, die sich auf das RPG3, sonstiges Bundesrecht oder auf damit in engem Sachzusammenhang stehendes kantonales oder kommunales Recht stützen, ist diese Einschränkung nicht zu beachten.4