Der Grundeigentümer der Parzelle Nr. J.________ erhob keine Einsprache. Das AGR beurteilte die Projektänderung und die vorgesehene Gestaltung des Betonsockels positiv. Die Gemeinde beantragte mit Stellungnahme vom 13. Februar 2015, die Projektänderung sei zu bewilligen. Die Beschwerdeführenden rügten mit Eingabe vom 27. Februar 2015, dass der Strassenabstand nicht eingehalten und nun ein zweiter Strassenanschluss geplant sei. 5. Am 24. März 2015 reichten die Beschwerdegegner eine weitere Projektänderung (betreffend Strassenabstand) ein, zu dem der OIK I am 1. April 2015 erneut Stellung nahm.