ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/83 Bern, 16. Juni 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau A.________, Pestalozzistrasse 69, 3600 Thun Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und Herrn D.________ Beschwerdegegner 1 Herrn E.________ Beschwerdegegner 2 beide vertreten durch Herrn Fürsprecher F.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Beatenberg, Gemeindeverwaltung, 3803 Beatenberg Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde Beatenberg vom 25. Juni 2014 (Gemeinde-Nr. 4.301-/25-2013; Rückbau alte Scheune, Neubau Scheune) 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegner planen seit längerem den Neubau einer Scheune mit Laufstall, Heubühne und einem Laufhof über der Jauchegrube. Dem ersten Bauvorhaben erteilte die BVE am 9. März 2011 den Bauabschlag (RA Nr. 110/2010/176). Am 30. Juli 2013 reichten die Beschwerdegegner bei der Gemeinde Beatenberg ein neues Baugesuch ein für den Rückbau der alten Scheune und den Neubau einer Scheune mit Boxenlaufstall, deckenlastigem Futterraum, talseitiger Jauchegrube sowie Terrainanpassungen auf den Parzellen Beatenberg Gbbl. Nr. G.________ und H.________. Die Parzellen liegen in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Bauentscheid vom 25. Juni 2014 erteilte die Gemeinde Beatenberg die Baubewilligung und eröffnete den Entscheid des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 4. Juni 2014 über die Zonenkonformität. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 28. Juli 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, der Bauentscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben in der vorliegenden Form sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei der Bauentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten der Gemeinde, des AGR sowie die Akten des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) zum Investitionshilfegesuch der Beschwerdegegner ein. Mit Stellungnahme vom 19. August 2014 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung ihres Entscheides. Auch das AGR schliesst mit Stellungnahme vom 28. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2014, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 4. Das Rechtsamt führte im Beisein der Parteien und Vertretungen des kantonalen Tiefbauamtes, Oberingenieurkreis I (OIK I), des beco Berner Wirtschaft, Geschäftsbereich Immissionsschutz, des AGR, Abteilung Bauen, sowie des LANAT, Abteilung Strukturverbesserung und Produktion, am 12. November 2014 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Beschwerdegegner reichten am 19. Januar 2015 eine Projektänderung ein, welche die Zufahrt zum Stall mit einem Wendehammer zum Gegenstand hatte, und präzisierten den Grauton und die Strukturierung des Betonsockels. Das Rechtsamt gab die Projektänderung den Parteien sowie dem betroffenen benachbarten Grundeigentümer (Parzelle Beatenberg Gbbl. Nr. J.________) bekannt. Das Rechtsamt holte beim OIK I einen Fachbericht zur Verkehrssicherheit ein. Das beco äusserte sich mit Fachbericht zu den Geruchsimmissionen und dem erforderlichen Mindestabstand. Der Grundeigentümer der Parzelle Nr. J.________ erhob keine Einsprache. Das AGR beurteilte die Projektänderung und die vorgesehene Gestaltung des Betonsockels positiv. Die Gemeinde beantragte mit Stellungnahme vom 13. Februar 2015, die Projektänderung sei zu bewilligen. Die Beschwerdeführenden rügten mit Eingabe vom 27. Februar 2015, dass der Strassenabstand nicht eingehalten und nun ein zweiter Strassenanschluss geplant sei. 5. Am 24. März 2015 reichten die Beschwerdegegner eine weitere Projektänderung (betreffend Strassenabstand) ein, zu dem der OIK I am 1. April 2015 erneut Stellung nahm. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur zweiten Projektänderung und zum Beweisverfahren zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Das AGR verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Gemeinde teilte mit E-Mail vom 9. April 2015 mit, die Projektänderung betreffend Strassenabstand entspreche ihrer Forderung; sie habe nichts weiter anzumerken. Mit Schlussbemerkungen vom 15. April 2015 beantragen die Beschwerdeführenden, dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerdegegner nahmen mit Schlussbemerkungen vom 29. April 2015 noch einmal Stellung. 4 6. Auf die Rechtsschriften, die Berichte des OIK I und des beco sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Anfechtungsobjekte sind der Bauentscheid der Gemeinde Beatenberg sowie die Verfügung des AGR über die Zonenkonformität. Diese kann zusammen mit dem Bauentscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung angefochten werden (Art. 40 und Art. 84 BauG2). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind durch das Bauvorhaben in schutzwürdigen Interessen betroffen, im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und daher zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Die Beschwerdegegner bringen vor, die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Einsprache die Erschliessung des Baugrundes (Zufahrt, Versorgung mit Frischwasser und Ableitung des Abwassers) nicht gerügt, so dass die Rügen nun verspätet seien. In materieller Hinsicht sind die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Diese Einschränkung gilt allerdings nur, soweit rein kantonal- und kommunalrechtliche Fragen zur Diskussion stehen. Bei Vorbringen, die sich auf das RPG3, sonstiges Bundesrecht oder auf damit in engem Sachzusammenhang stehendes kantonales oder kommunales Recht stützen, ist diese Einschränkung nicht zu beachten.4 Soweit vorliegend eine fehlende Erschliessung mit Wasser- und Abwasserleitungen geltend gemacht wird, ist Bundesrecht betroffen (vgl. Art. 19 RPG),5 so dass die Rüge auch 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 40 N. 9 ff. 5 Vgl. die Aufzählung der Spezialerlasse in Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 108 N. 2 5 im Beschwerdeverfahren erstmals erhoben werden kann. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegner waren die strassenmässige Erschliessung und die Verkehrssicherheit bereits Gegenstand der Einsprache. Die Beschwerdeführenden machten damals geltend, dass die Erschliessung aus den Plänen nicht ersichtlich sei. Wegen des fehlenden Wendeplatzes beim Bauvorhaben würde die touristisch wichtige K.________Strasse durch Milchlastwagen und Kraftfutter-Camions über Gebühr belastet. Damit wurden die nun gerügten Themenbereiche genügend angesprochen.6 Insoweit zielen die Vorbringen der Beschwerdegegner ins Leere. 2. Wasser- und Kanalisationsanschluss a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, aufgrund der fehlenden Anschlüsse an die kommunale Wasserversorgung und die Abwasserkanalisation sei das Baugrundstück ungenügend erschlossen. Das Oberflächenwasser, das für das Bauvorhaben genutzt werden solle, sei wohl mit Schadstoffen belastet, habe einen misslichen Geschmack und dürfe nicht für die Lebensmittelproduktion verwendet werden. Es sei auch nicht erlaubt, mit Chemikalien versetztes Abwasser über die Jauchegrube zu entsorgen. Die Beschwerdegegner entgegnen, sie verfügten über eine private Quelle, deren Qualität für die Milchproduktion ausreichend sei. Ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sei für das projektierte landwirtschaftliche Gebäude somit keine Bewilligungsvoraussetzung. Die Ableitung des Abwassers der Milchkammern in die Jauchegrube entspreche dem Standard. Inzwischen hätten sie dennoch Anschlüsse an die öffentliche Wasserversorgung und die Abwasserkanalisation beantragt und die Anschlussbewilligungen von der Gemeinde bereits erhalten. b) Während der Frist für die Beschwerdeantwort reichten die Beschwerdegegner am 12. August 2014 bei der Gemeinde Gesuche für den Wasser- und Kanalisationsanschluss ein. Am 14. August 2014 erteilte die Gemeinde die Anschlussbewilligungen. Das Baugrundstück ist damit genügend erschlossen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 Bst. b BauG). Es kann offen bleiben, ob im konkreten Fall Wasser- und Kanalisationsanschlüsse erforderlich waren, da allfällige Mängel der Erschliessung bereits behoben sind. Damit ist auch die Rüge der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 40 N. 9a. 6 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Gemeinde habe im angefochtenen Entscheid lediglich festgehalten, das Bauvorhaben befinde sich in der Landwirtschaftszone, sei zonenkonform und die Baugesuchsteller hätten die Kosten des Bauentscheides zu tragen. Auf die Einsprache sei die Gemeinde überhaupt nicht eingegangen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV7 beinhaltet unter anderem das Recht auf einen begründeten Entscheid. Die Parteien haben deshalb Anspruch darauf, dass die Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, sorgfältig prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihre Verfügung zu begründen. Im kantonalen Recht bestimmt Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG8, dass eine Verfügung die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten muss, auf die sie sich stützt. c) Der vorinstanzliche Bauentscheid enthält keine Begründung. Die Zonenkonformität gemäss Art. 16a RPG und die damit zusammenhängenden raumplanungsrechtlichen Fragen sind Gegenstand des Entscheids des AGR (Art. 25 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 84 BauG). Diesbezüglich musste die Gemeinde nicht zur Einsprache Stellung nehmen, da die Verfügung des AGR für die Gemeinde verbindlich ist.9 Hingegen hätte sich die Gemeinde mit den Rügen zur Zufahrt / Verkehrssicherheit, zu den Geruchsimmissionen und den baupolizeilichen Massen auseinandersetzen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden erneut erheblich verletzt.10 Der formelle Mangel wird vorliegend aber insoweit gemildert, als die Verfügung des AGR samt Verweise auf die Fachberichte des LANAT ausführlich begründet ist. Den Beschwerdeführenden war es dementsprechend möglich, den Entscheid insofern sachgerecht anzufechten. Da die BVE die gleiche Kognition hat wie die Vorinstanz, kann die begangene Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Dies ist aber bei den Kosten zu berücksichtigen. 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 84 N. 2 10 Vgl. BDE vom 9. März 2011, E. 2, RA Nr. 110/2010/176 7 4. Landwirtschaftlicher Betrieb / Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass der geplante Laufstall den Voraussetzungen des Raumplanungsrechts entspricht. Sie machen geltend, dass es sich um eine Betriebsgemeinschaft handle, welche die erforderlichen zwei Mal 0,8 Standardarbeitskräfte für die Anerkennung als landwirtschaftliches Gewerbe nicht erreiche. Ausserdem bezweifeln sie, dass der Landwirtschaftsbetrieb längerfristig bestehen kann und dass die betriebseigene Futterbasis für eine innere Aufstockung genügt. b) Damit ein Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 1 BGBB11 gilt, ist für seine Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig (Art. 7 Abs. 1 BGBB). Die Kantone können weitere landwirtschaftliche Betriebe den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen, wenn die SAK mindestens 0,6 beträgt (Art. 5 BGBB). Der Kanton Bern hat von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und die minimale Betriebsgrösse von landwirtschaftlichen Gewerben im Berg- und Hügelgebiet auf mindestens 0,75 SAK festgelegt (vgl. Art. 1 BPG12). Der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdegegner liegt in der Bergzone III (Schwergewichtszone) und erfordert zurzeit 1,522 SAK zur Bewirtschaftung.13 Die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind demnach erfüllt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden handelt es sich vorliegend nicht um eine Betriebsgemeinschaft. Eine solche läge vor, wenn verschiedene Betriebe, die während mindestens drei Jahren als selbständige Betriebe geführt wurden, zusammengeschlossen werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 LBV14). Das ist hier nicht der Fall: Die Beschwerdegegner haben den Bauernbetrieb von ihren Eltern übernommen und von Anfang an gemeinsam bewirtschaftet.15 Es handelt sich somit um einen einzigen Betrieb, der durch eine Personengemeinschaft (wohl eine einfache 11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) 12 Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG; BSG 215.124.1) 13 LANAT, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 6. Dezember 2013 14 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) 15 Inforama, Betriebskonzept mit Futterbilanz vom 28. Oktober 2013, Ziff. 1.1, Vorakten der Gemeinde, Akten Nr. 21 8 Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR16) geführt wird. Der geplante Laufstall stellt daher keine gemeinschaftliche Stallbaute einer Betriebsgemeinschaft dar, weshalb Art. 35 RPV17 nicht zur Anwendung kommt. c) Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone unter anderem all jene Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind. Darunter fällt die Bewirtschaftung naturnaher Flächen und die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (34 Abs. 1 RPV). Zonenkonform sind Bauten und Anlagen für die bodenabhängige Produktion, zur inneren Aufstockung, für die Gewinnung von Energie aus Biomasse sowie Bauten und Anlagen in sogenannten Intensivlandwirtschaftszonen. Die näheren Anforderungen sind in den Art. 34 ff. RPV umschrieben. Als bodenabhängig werden die Bewirtschaftungsformen bezeichnet, die den Boden unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen ausschöpfen, wie der Acker- und Gemüsebau oder die Milch- und Fleischproduktion. Die Tierhaltung ist dann bodenabhängig, wenn die Tiere überwiegend mit betriebseigenen Futtermitteln (d.h. mit Raufutter) ernährt werden.18 Zu den Raufutterverzehrern gehören insbesondere Pferde, Ziegen, Schafe und Rindvieh. Für die Frage, ob es sich um eine bodenabhängige Produktion handelt, ist das konkrete Bewirtschaftungskonzept massgebend, das heisst die Frage, ob das von den Tieren benötigte Futter auch tatsächlich zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selbst produziert wird.19 d) Geplant ist ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude für die Haltung von Rindvieh. In der neuen Scheune sollen gemäss Baugesuch 20 Milchkühe sowie 19 Rinder und Jungvieh eingestallt werden, was 26,4 Grossvieheinheiten (GVE) entspricht.20 Die Beschwerdegegner bewirtschaften insgesamt 1'499 Aren Land, das grösstenteils in ihrem Eigentum oder Miteigentum steht; nur ein kleiner Teil ist gepachtet. Ausserdem haben die Beschwerdegegner 7,5 Kuhrechte an den Alpen Mittelberg, Klein-Mittelberg und Burgfeld für die Sömmerung von Vieh. Der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdegegner liegt 16 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 17 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 18 BGE 133 II 370 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen 19 BGE 133 II 370 E. 4.4; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. N. 16a N. 16 20 Baugesuchsformular 4.4 Gewässerschutz Landwirtschaft, Güllengrube und Mistplatz 9 auf 1100 m ü.M. bis über 1300 m ü.M. Auf dieser Höhe − und bei dieser steilen Hanglage − kann kein Ackerbau betrieben werden. Das gesamte bewirtschaftete Land − Weiden sowie extensiv bis mittel-intensiv genutzten Wiesen − steht als Futterbasis für das Vieh zur Verfügung.21 Im Sommer, d.h. von Juni bis September, sind die meisten Kühe auf der Alp, was gemäss Bestätigung der Burgerbäuert L.________ auch für die Zukunft sichergestellt ist.22 Das geerntete Raufutter wird demnach für die eigenen Tiere verwendet. Nur wenn im Frühjahr noch überschüssiges Heu verbleibt, wird Futter verkauft.23 Dass die Beschwerdegegner zur Verbesserung des Milch- und Fleischertrags zusätzlich Kraftfutter hinzukaufen, führt nicht dazu, dass der Betrieb deswegen nicht mehr überwiegend bodenabhängig bewirtschaftet würde. Auch so werden die Tiere immer noch zu einem überwiegenden Teil mit eigenem Raufutter versorgt. Es handelt sich demnach um eine bodenabhängige Bewirtschaftung gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG. e) Wenn wie vorliegend bereits feststeht, dass es sich um eine bodenabhängige Produktion handelt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen der inneren Aufstockung erfüllt sind.24 Das LANAT hat diese Beurteilung dennoch zum Vergleich vorgenommen.25 Als innere Aufstockung gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für einen bodenunabhängigen Betriebszweig bei einem überwiegend bodenabhängig geführten Betrieb (Art. 16a Abs. 2 RPG und Art. 36 RPV). Bei der Tierhaltung bedeutet dies, dass die Fütterung der Tiere im Wesentlichen mit zugekauftem Futter erfolgt.26 Typische bodenunabhängige Betriebsteile sind die Geflügel- und Schweinemast oder eine bodenunabhängige Tierzucht. Die innere Aufstockung muss der bodenabhängigen Bewirtschaftung quantitativ untergeordnet sein. Anders als bei der bodenabhängigen Bewirtschaftung erfolgt die Beurteilung der inneren Aufstockung nach Standardwerten. Im Bereich der Tierhaltung sind der Deckungsbeitrag der Produktion (weniger als 50 % gegenüber der bodenabhängigen Bewirtschaftung) oder alternativ das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus (mindestens 70 % des 21 LANAT, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 8. April 2014; Inforama, Betriebskonzept mit Futterbilanz vom 28. Oktober 2013, Vorakten der Gemeinde, Akten Nr. 21 und 29 22Viehsömmer Alp Vorsass Beatenberg, Schreiben der Burgerbäuert L.________ vom 8. Oktober 2013 in Vorakten der Gemeinde, Akten Nr. 21 23 Protokoll des Augenscheins vom 12. November 2014, S. 16 24 BGE 133 II 370 E. 4.4 und 4.5 25 LANAT, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 6. Dezember 2013 26 Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. N. 16a N. 17 f. 10 Trockensubstanzbedarfs) die massgebenden Grössen (vgl. Art. 36 RPV).27 Das LANAT hat nachgewiesen, dass mit einem Deckungsgrad von 76 % des Trockensubstanzbedarfs auch die Voraussetzungen der inneren Aufstockung erfüllt wären.28 Solches ist vorliegend aber nicht geplant. Auch mit der Erhöhung des Rindviehbestandes dient der neue Laufstall der bodenabhängigen Produktion im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 RPV, da mit dem bewirtschafteten Land eine ausreichende Futterbasis für das Vieh besteht. 5. Weitere Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 16a RPG und Art. 34 RPV a) Art. 16a RPG setzt für die Bewilligung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht nur voraus, dass die Bewirtschaftungsform zonenkonform ist, sondern auch, dass das Bauvorhaben betriebswirtschaftlich auch notwendig ist. Eine Bewilligung für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen darf gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV nur dann erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Baute oder Anlage muss für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein (Bst. a), es dürfen ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können (Bst. c). b) Eine betriebliche Notwendigkeit ist offensichtlich gegeben. Die Beschwerdegegner bewirtschaften mehrere Parzellen an verschiedenen, teils weit auseinanderliegenden Standorten. Nach ihren Angaben gibt es insgesamt 17, zumeist ältere Scheunen, in denen Heu eingelagert ist oder temporär Tiere gehalten werden. In der B.________ hat es zwei Sommerställe (Parzellen Nr. M.________ und N.________) und einen Stall, der bis zum Neujahr für rund 12 Kühe genutzt wird (Parzelle Nr. O.________). Dieser Stall erlaubt jedoch kaum noch eine tierschutzgerechte Haltung, wie auch anlässlich des Augenscheins feststellbar war. Zudem liegt die B.________ 2,5 km weit vom Bauernhaus entfernt, ist nur über ein schmales Strässchen erschlossen und mit einem umständlichen Umweg durch das Dorf verbunden. Bei Schnee ist die B.________ schlecht zugänglich, da der Winterdienst der Gemeinde 800 m vorher beim letzten Ferienhaus endet.29 Für Lastwagen ist das kurvige Strässchen mit der schmalen Fahrbahnbreite von rund 2,5 m ohnehin nur beschränkt tauglich. Das Befahren des Strässchens zur B.________ ist nicht ungefährlich, 27 Alexander Ruch, in Kommentar RPG, Ausgabe 2009, Art. 16a N. 42 f. 28 LANAT, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 6. Dezember 2013 29 Fotodokumentation des Augenscheins vom 12. November 2014, Foto Nr. 16, Standort F, Anhang 2 11 weil es auch für touristische Angebote der S.________-Bahn AG genutzt wird (Schlitten- und Trottinetabfahrten). In der Nähe des Bauernhauses auf L.________ werden im Winterhalbjahr vier Ställe benutzt, in denen je drei bis fünf Tiere gehalten werden. Auf den weiter oben gelegenen Parzellen Nr. P.________ und Q.________ befinden sich noch zwei Winterställe für Gusti.30 Es liegt auf der Hand, dass die Verteilung der Tiere und Futtervorräte auf derart viele dezentrale und teils erschwert zugängliche Scheunen zeitraubend ist und keine rationelle Bewirtschaftung erlaubt. Der heutige Zustand ist aber vor allem auch dem Tierwohl abträglich, da so kaum eine seriöse Überwachung des betreuungsintensiven Tierbestandes gewährleitstet werden kann.31 Ausserdem handelt es sich um niedrige, enge, dunkle und stickige Scheunen, in denen für die Tiere kein gesundes Klima herrscht. Im Grundsatz ist denn auch unbestritten, dass eine neue Scheune erforderlich ist, in dem der ganze Viehbestand gehalten und die Futtervorräte eingelagert werden können. Streitig ist vor allem der Standort dieses Bauvorhabens. c) Ein neues Ökonomiegebäude muss den Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, namentlich auch in Bezug auf den Standort. Die Bauherrschaft ist in der Landwirtschaftszone in der Wahl des Standorts aber nicht frei, selbst wenn ihr das Grundstück gehört. Der raumplanerische Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens gebietet Zurückhaltung bei der Erstellung von neuen Ökonomiegebäuden im freien Land. Die Bauherrschaft muss daher nachweisen, dass ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die geplante Scheune gerade am gewählten Ort zu errichten und dass kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt. Als Grundsatz gilt, dass Wohn- und Ökonomiegebäude eine Siedlungseinheit bilden sollen. Isolierte, von der Hofliegenschaft entfernt liegende Bauten entsprechen nicht den Anforderungen des RPG und bedürfen einer speziellen Rechtfertigung. Für eine Aussiedlung des Bauvorhabens muss daher nachgewiesen sein, dass gegenüber einem hofnahen Standort besonders wichtige und objektive Gründe für einen entfernten Standort sprechen.32 d) Im vorinstanzlichen Verfahren wurden umfangreiche Abklärungen von möglichen Standorten gemacht. Das Inforama bezog sämtliche Parzellen ein, die den Beschwerdegegnern gehören, und evaluierte die möglichen Standorte eingehend. Dabei schieden bereits fünf Grundstücke wegen der Parzellenform, Lage, Steilheit oder 30 Protokoll des Augenscheins vom 12. November 2014, S. 14 und 16; Fotos Nr. 4, 11,17-18, 21 31 Vgl. LANAT, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 8. April 2014, Vorakten der Gemeinde, Akten 29 32 BVR 2011 S. 163 E. 4.2 12 mangelnden Erschliessung zum Vornherein aus. Als Alternativstandort verblieben die sechs Parzellen in der B.________ sowie eine Verschiebung des Bauvorhabens auf den vorgesehenen Bauparzellen Nr. H.________ und G.________ auf L.________.33 e) Die Beschwerdegegner planen den Neubau der Scheune in der Nähe ihres Wohnhauses (Parzelle Nr. V.________). Der vorgesehene Standort ist strassenmässig und von den Werkleitungen her optimal erschlossen und liegt innerhalb einer bestehenden Siedlung. Auch Gründe des rationellen Betriebsablaufs und des Tierwohls sprechen für das hofnahe Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. G.________ und H.________. In der recht weit entfernten und schlecht zugänglichen B.________ könnte die Überwachung der Tiere demgegenüber nicht gleichermassen gewährleistet werden. Ausserdem bestünde dort auch keine Möglichkeit, den Neubau mit Elektrizität, Wasser- und Abwasserleitungen zu erschliessen. Hinzu kommt, dass die Parzellen in der B.________ noch deutlich steiler sind als diejenigen auf L.________. Ein Standort in der B.________ weist somit gegenüber dem hofnahen Standort hinsichtlich der Betriebsabläufe, des Tierwohls, der Erschliessung und möglichen Nutzungskonflikten mit touristischen Angeboten nur Nachteile auf. Ausserdem würde ein solcher Standort fundamental dem raumplanerischen Grundsatz widersprechen, wonach auch in der Landwirtschaftszone auf eine Konzentration der Bauten hingewirkt werden muss. Neubauten (auch landwirtschaftliche) ausserhalb des landwirtschaftlichen Siedlungsgebiets sind zu vermeiden.34 Die Parzellen in der B.________ können somit nicht ernsthaft als Standort für einen neuen Laufstall in Betracht gezogen werden. f) Die Beschwerdeführenden halten daran fest, dass auf den Parzellen Nr. G.________ und H.________ eine Verschiebung der Scheune um 20 bis 30 m in südlicher oder südwestlicher (gemeint ist wohl südöstlicher35) Richtung möglich wäre, ohne dass die Zufahrt zu steil würde. Das AGR hat die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert, eine Verschiebung des Bauvorhabens in (süd-)östlicher Richtung zu prüfen, worauf die Beschwerdegegner die Varianten 4a bis 4c eingereicht haben. Das LANAT hielt dazu fest, eine südöstliche Verschiebung (Standort 4a) scheide aufgrund des starken Gefälles der 33 Inforama, Bericht der landw. Betriebsberatung zum geplanten Betriebsstandort, vom 18. Mai 2012; LANAT, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 8. April 2014, in Vorakten der Gemeinde, Akten 12 und 29 34 BGer 1C_550/2009 vom 9. September 2009, E. 6.4.3 35 Protokoll des Augenscheins vom 12. November 2014, S. 11, Verbal am Seitenende 13 Zufahrt (bis zu 26 %) aus. Zum Standort 4b hielt das LANAT fest, die Zufahrt weise in dieser Variante zwar eine Längsneigung von 15 % auf, was aber zur Folge habe, dass die Höhe des Eingangstors zum Tenn nur noch 3 m betrage. Das Tenn könnte mit üblichen Ladewagen und Lastwagen nicht befahren werden. Bei der Variante 4c wäre zwar die Einfahrtshöhe zum Tenn gegeben, dafür sei diejenige zum Heu- und Strohraum mit den üblichen Ladewagen nicht befahrbar, wenn nicht die gesamte Scheune erhöht würde. Aufgrund der Gefährlichkeit der Zufahrt bei Variante 4a und den Einschränkungen bei der Bewirtschaftung bei den Varianten 4b und 4c kam das LANAT zum Schluss, dass der projektierte Standort aus landwirtschaftlicher Sicht zu bevorzugen sei. g) Die Parzellen Nr. H.________ und G.________ sind sehr steil. Der östliche Teil der Parzelle Nr. G.________ ist im oberen Bereich zwar flacher, fällt aber dann wiederum steil ab.36 Da die Parzellen Nr. T.________ und U.________ nicht den Beschwerdegegnern gehören, sind einer Verschiebung des Bauvorhabens gegen Osten enge Grenzen gesetzt, was die Beschwerdeführenden möglicherweise verkennen.37 Die Variante 4a mit einer Verschiebung hangabwärts (in südöstlicher Richtung) scheidet aufgrund des hohen Gefälles der Zufahrt klar aus. Aber auch die Standortvarianten 4b bis 4c weisen aufgrund des Terrainverlaufs Nachteile auf. In der Variante 4b wäre auf der Südseite eine recht massive Terrainaufschüttung erforderlich. Würde das Gebäude höher gesetzt, damit für die Zufahrt zur Heubühne weniger abgegraben werden müsste und die Einfahrt zum Tenn höher wäre, würde die Gebäudehöhe überschritten. Bei der Variante 4c könnte die Einfahrt zur Heubühne nur optimiert werden, wenn das gesamte Gebäude erhöht würde. Diese Verschiebungen in östlicher Richtung und hangabwärts haben denn auch keinen betrieblichen Hintergrund, sondern würden einzig dazu dienen, dass der Stall die Aussicht bei den Liegenschaften auf der anderen Strassenseite weniger stark einschränken würde. Die Aussicht ist aber baurechtlich nicht geschützt. Gegen eine Verschiebung der Scheune gegen Osten oder auch gegen Westen sprechen weitere Gründe. Die K.________Strasse hat gegen Westen ein Gefälle. Bei der nordöstlichen Grenze der Parzelle Nr. G.________ liegt die Strasse auf einer Höhe von etwas über 1150 m ü.M., bei der nordwestlichen Grenze der Parzelle Nr. H.________ liegt sie auf etwas über 1145 m ü.M. Die Zufahrt zur Stallebene muss daher zwangsläufig von Westen her erfolgen, damit sie nicht zu steil wird. Somit scheidet eine Verschiebung des Bauvorhabens gegen Westen aus. Hinzu kommt, dass der Milchraum samt Technik und Leitungsanschlüssen aus betrieblichen Gründen 36 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 12. November 2014, Fotos Nr. 1-2, 11-12 37 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 12. November 2014, S. 12, Voten C._______ und E.________ 14 nahe bei der Einfahrt angeordnet werden sollte. Daher könnte eine allfällige Stallerweiterung nicht gegen Westen, sondern nur gegen Osten erfolgen. Sofern das Bauvorhaben gegen Osten verschoben würde, wäre diese Option verbaut. Auch unter diesem Aspekt ist der mit der Baueingabe gewählte Standort deutlich besser geeignet als die Alternativstandorte auf den gleichen Parzellen. h) Die von den Beschwerdeführenden als Alternativstandort favorisierte Parzelle "AA.________" (Parzelle Nr. W.________), die etwas weiter westlich im Ortsteil auf L.________ liegt, fällt wegen fehlender Verfügbarkeit ausser Betracht. An dieser Parzelle haben die Beschwerdegegner weder Eigentum noch andere Rechte wie beispielsweise ein Baurecht oder ein (Vor-) Kaufsrecht. Die Kaufverhandlungen der Beschwerdegegner mit einem Vertreter der Miteigentümergemeinschaft sind gescheitert.38 Diese Parzelle steht somit für das Bauvorhaben nicht zur Verfügung. i) Bei den entgegenstehenden öffentlichen Interessen berufen sich die Beschwerdeführenden auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz. Die Fachberatung der Gemeinde ist in ihrer Beurteilung zum Schluss gekommen, dass sich das Bauvorhaben einordnet (siehe dazu unten Erwägung 6). Die von der Fachberatung als Auflagen vorgeschlagenen Änderungen, welche insbesondere das Vordach und die Gestaltung der Jauchegrubenstützmauer betreffen, wurden umgesetzt. Dem Bauvorhaben stehen daher keine überwiegenden Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes entgegen. j) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei nicht nachgewiesen, dass der Landwirtschaftsbetrieb voraussichtlich längerfristig bestehen könne und der Neubau wirtschaftlich tragbar sei. Insbesondere fehle ein Betriebskonzept. Die Beschwerdegegner haben im vorinstanzlichen Verfahren zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 das vom Inforama erstellte Betriebskonzept (vom 28. Oktober 2013) eingereicht. Die Beschwerdeführenden erhielten Kenntnis der Beilagen und hätten Akteneinsicht nehmen können. Der Vorwurf, es liege kein Betriebskonzept vor, ist daher aktenwidrig. Die Beschwerdegegner haben Jahrgang 1968 und 1970, so dass sie den Betrieb bis zum Erreichen des AHV-Alters noch während rund 18 bzw. 20 Jahren führen können. Eine über den Horizont von 20 Jahren hinausgehende Planung wäre 38 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 12. November 2014, S. 12 f. 15 unrealistisch. In Zusammenhang mit der Beurteilung, ob der längerfristige Bestand des Betriebs gewährleistet ist, spielen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle. Es würde dem raumplanerischen Ziel, die Landwirtschaftszone weitestgehend von Überbauungen freizuhalten, widersprechen, wenn ein Bauvorhaben erstellt würde, das infolge Betriebsaufgabe nach kurzer Zeit wieder leer stände.39 Das LANAT hat die wirtschaftliche Tragbarkeit des Bauvorhabens im Rahmen des Gesuchs der Beschwerdegegner um Investitionshilfen der Bernischen Stiftung für Agrarkredite (BAK) im Jahr 2010 erstmals eingehend geprüft. Angesichts der Bewirtschaftungsweise, der vorhandenen Eigenmittel der Beschwerdegegner und der möglichen Eigenkapitalbildung ist es zu einem positiven Ergebnis gelangt. Die Finanzierbarkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit sind wesentliche Voraussetzungen für die Ausrichtung von Investitionshilfen durch die BAK.40 Mit der Beurteilung durch die BAK ist daher sichergestellt, dass das Bauvorhaben nur dann finanziell unterstützt wird und realisiert werden kann, wenn der Betrieb der Beschwerdegegner weiterbestehen kann. Die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe nimmt in Beatenberg laufend ab, was den übrigen Bauernbetrieben in Beatenberg und aus der Umgebung die Chance eröffnet, weiteres Land zu pachten. Auch die Beschwerdegegner beabsichtigen, ihren Betrieb mit Pachtland zu vergrössern, was bisher aus Zeitgründen nicht möglich war.41 Mit einer zentral und hofnah gelegenen Scheune fallen zeitraubende Wege und Arbeitsvorgänge bei den verschiedenen Scheunen weg. Die Arbeitsabläufe können vereinfacht und rationalisiert werden, was Raum für weitere Geschäftsfelder schafft. Der längerfristige Bestand des Bauernbetriebes der Beschwerdegegner ist nach heutiger Beurteilung gesichert. k) Zusammenfassend ist eine zentrale und hofnahe Scheune, in dem der ganze Viehbestand eingestallt und das Futter gelagert werden kann, notwendig. Der gewählte Standort entspricht den raumplanerischen Grundsätzen und erweist sich unter allen Aspekten als besser geeignet als die möglichen Alternativstandorte auf den gleichen Parzellen oder in der B.________. Dem Bauvorhaben stehen auch in ästhetischer Hinsicht keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Der längerfristige Bestand des 39 Vgl. BGE 133 II 370 E. 5 40Vgl. Gutachten des Inforama vom 3. November 2009, Betriebsvoranschlag für 2010 der agridea, BAK- Expertenbericht vom 23. August 2010, alles in Vorakten des LANAT zum Gesuch um Finanzhilfen; Protokoll des Augenscheins vom 12. November 2014, S. 18 41 Protokoll des Augenscheins vom 12. November 2014, S. 16 f.; Inforama, Betriebskonzept mit Futterbilanz des Betriebes Gebrüder D.______ und E.______, vom 28. Oktober 2013, Ziffer 2 16 landwirtschaftlichen Betriebes ist gewährleistet. Die geplante Scheune ist somit zonenkonform. 6. Baupolizeiliche Masse / Ästhetik a) Dem ersten Bauvorhaben von 2009 hat die BVE unter anderem wegen Überschreitung der Gebäudehöhe den Bauabschlag erteilt. Inzwischen ist das revidierte Baureglement der Gemeinde in Kraft getreten. Die Beschwerdeführenden rügen wiederum, die Gebäudehöhe und -länge seien überschritten und die Firstrichtung sei nicht baureglementskonform. Sie begründen dies aber weder in ihrer Einsprache noch in der Beschwerde näher. Nach Art. 43 Abs. 3 GBR42 gelten in der Land- und Alpwirtschaftszone LWZ für die Gebäudehöhe und die Geschosszahl die baupolizeilichen Masse der Wohn- / Gewerbezone WG 2. Hingegen enthält Art. 43 GBR für die Gebäudelänge weder eine eigene Regelung, noch verweist die Norm diesbezüglich auf die Masse der WG 2. Auch das NBRD43, das als ergänzendes Recht anwendbar ist, soweit im kommunalen Recht eine Lücke besteht (Art. 1 Abs. 2 NBRD), enthält keine Regelung zur Gebäudelänge. In der Gemeinde Beatenberg ist die Gebäudelänge in der LWZ somit nicht limitiert und daher beim Bauvorhaben auch nicht überschritten. Die Gebäudehöhe beträgt in der WG 2 grundsätzlich 7 m; für Hanglagen, gewerbliche Nutzungen und landwirtschaftliche Bauten enthalten die Fussnoten zu Art. 44 GBR aber noch Spezialregelungen. Gemäss Fussnote 4 gilt für landwirtschaftliche Bauten in der Land- und Alpwirtschaftszone LWZ für die talseitige Fassade eine Gebäudehöhe von 10 m inklusive Zuschläge. Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte gemessen und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens (Art. 19 GBR). Die zulässige Gebäudehöhe ist beim Bauvorhaben ausgeschöpft, es ist aber nicht erkennbar, inwiefern sie überschritten sein sollte. b) Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Einsprache vor, das Bauvorhaben wirke klotzig und überdimensioniert. Die Riesenbaute verschandle das Ortsbild nachhaltig. Die Dachgestaltung, insbesondere die Firstrichtung passe weder ins Landschaftsbild noch in 42Baureglement der Einwohnergemeinde Beatenberg vom 7. Juni 2013, vom AGR genehmigt am 10. Dezember 2013 43 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13) 17 die Umgebung. Im Weiteren bezweifelten sie die Unabhängigkeit der Fachberatung der Gemeinde Beatenberg und beantragten den Beizug der OLK. c) Der allgemeine Gestaltungsgrundsatz von Art. 15 GBR verlangt eine gute Gesamtwirkung mit der bestehenden Umgebung. Damit geht er über das Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 BauG hinaus und stellt eine eigenständige kommunale Regelung im Sinn von Art. 9 Abs. 3 BauG dar. Die Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, soll anhand der Kriterien von Art. 15 Abs. 2 GBR erfolgen. So sind nebst anderem die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts und Landschaftsbildes zu berücksichtigen, sowie Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, ebenso die Gestaltung inkl. Farbgebung von Fassaden und Dach. Für die Firstrichtung in der Land- und Alpwirtschaftszone bestimmt Art. 43 Abs. 2 GBR, dass sich die Bauten bezüglich Dachgestaltung, Baumaterialien und Farbgestaltung ins Landschaftsbild einfügen müssen. Auch die Firstrichtung war bereits Thema des ersten Beschwerdeverfahrens. Anders als im damals geltenden GBR enthält das revidierte GBR nun eine Spezialregelung für die Firstrichtung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden.44 Nach Art. 17 Abs. 4 GBR ist bei diesen auch eine Firstrichtung parallel zur Höhenkurve gestattet, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall ist das Baugesuch der Fachberatung zur Beurteilung und Beratung vorzulegen, was vorliegend geschehen ist. d) Die Fachberatung soll gemäss Art. 16 GBR aus unabhängigen und in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten bestehen. Vorliegend wurde der Bericht von einem dipl. Architekten HTL mit eigenem Büro, einem dipl. Landschaftsarchitekten HTL der X.________ AG und einem Mitglied der Gültschätzungskommission des Kantons Bern erstellt. Es handelt sich somit um eine unabhängige Beurteilung durch ausgewiesene Fachleute. Die Fachberatung ist daher vergleichbar mit einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle im Sinn von Art. 22 Abs. 2 BewD45. Der Beizug der OLK war daher nicht erforderlich. e) Die Fachberatung hielt fest, der Ortsteil L.________ zeichne sich durch eine strassenbezogene Entwicklung aus. Die historischen Gebäude hätten in der Regel einen direkten Strassen- und Weidebezug, während sich die Ferienhäuser eher in 44 Vgl. BDE vom 9. März 2011, E. 9, RA Nr. 110/2010/176 45 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 18 abgeschotteten Parzellen präsentierten. Die enge Verzahnung der traditionellen Gebäude mit dem Kulturland sei ebenfalls prägend für dieses Gebiet. Das Bauvorhaben entspreche funktionell den heutigen Standards für eine zeitgemässe Landwirtschaft, die das Land mit immer weniger Arbeitskräften zu bewirtschaften habe. Das Gebäude sei in einer schlichten funktionalen Architektursprache gehalten. Die Materialisierung sei zweckmässig und zurückhaltend gewählt, indem die Sockel aus Beton, der Hochbau aus einer naturbelassenen Holzschalung und das Dach aus Welleternit in Grau vorgesehen seien. Durch die asymmetrische Dachfirst und die der Falllinie des Hanges entsprechende Dachneigung entstünden für diesen Ort minimale Fassadenflächen. Das Gebäude liege ‒ in einem sich leicht öffnenden Winkel in Richtung Alpen ‒ längsseitig an der Hauptstrasse und parallel zur Hanglinie. Die leichte Inklination zur Hauptstrasse erlaube es, das Gebäude in die Wiesenlandschaft einzubetten. Das stark abfallende Gelände werde mittels des gewählten Haustyps mit zwei Geschossen (Jauchegrube und Stallebene) überwunden. Die ostseitigen Silostandorte seien unter dem Hauptdach und innerhalb des Gebäudekörpers gut integriert. Die Vorlagerung der Jauchegrube verleihe dem Gebäude ein übermässiges Gewicht an der empfindlichen Südansicht. Die Fachberatung empfahl, das nordseitige Vordach zu überarbeiten und auf max. 2 m Länge zu begrenzen. Im Weiteren empfahl sie eine Absenkung des Gebäudes um 50-70 cm, die Pflanzung von zwei Hochstammbäumen in der nordöstlichen Ecke sowie den Ersatz der grauen Wellplatten auf dem Dach durch braune Faserzementplatten. In Bezug auf die Jauchegrubenstützmauer forderte die Fachberatung, dass Spalierobstbäume vor der Stützmauer gepflanzt werden und die Mauer beidseitig über das Gebäude hinaus weitergeführt wird. Zudem soll sich der Beton farblich vom darüber liegenden Sockel abheben (anthrazit) und eine andere Struktur aufweisen (Beton leicht gewaschen).46 f) Die BVE konnte anlässlich des Augenscheins einen eigenen Eindruck der Umgebung des Bauvorhabens gewinnen. Der Ortsteil L.________ weist eine heterogene Bebauung mit historischen, bäuerlich geprägten Wohnbauten und neueren Ferienhäusern im Chaletstil auf. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde das Gebiet L.________ - West nicht als Ortsbildschutzgebiet aufgenommen, so dass das Bauvorhaben keinen erhöhten gestalterischen Anforderungen genügen muss. Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes rechtfertigen sich in der Regel keine Einschränkungen 46Fachstellungnahme vom 31. Oktober 2013 der Fachberatung der Gemeinde Beatenberg, Vorakten der Gemeinde, Akten 15 19 von Art und Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung.47 Die Gemeinde hat die Gebäudelänge in der LWZ (vermutlich bewusst) nicht limitiert, so dass auch Ökonomiegebäude mit neueren Tierhaltungsformen möglich sind. Die Grösse des Bauvorhabens kann daher nicht mit Rückgriff auf die allgemeine Ästhetiknorm beschränkt werden. Das Bauvorhaben ordnet sich von seiner Funktion als landwirtschaftliche Ökonomiebaute her in die bestehende, noch landwirtschaftlich geprägte Siedlung ein. Bei langen Gebäuden ist eine Firstrichtung parallel zur Höhenlinie üblich und nach dem revidierten Baureglement auch zulässig. Weil das Bauvorhaben auf der seeseitigen Strassenseite liegt und in den Hang eingebettet ist, tritt es im Strassenraum auf L.________ nicht in voller Grösse in Erscheinung. Die Beurteilung der Fachberatung, dass sich das Bauvorhaben in das Gelände und die Siedlung einordnet, ist daher nachvollziehbar und schlüssig. Das Bauvorhaben ist von der anderen Seeseite gut erkennbar (z.B. im Raum Leissigen, Krattigen, Aeschi bei Spiez). In der Landschaft sind helle Gebäudeteile an Hanglagen heikel, weshalb die Fachberatung diesbezüglich zu Recht Auflagen gefordert hat. Die Beschwerdegegner haben die Empfehlungen der Fachberatung in ihrer Projektänderung vom 5. Dezember 2013 umgesetzt. Im Rahmen der Projektänderung bei der BVE definierten die Beschwerdegegner die Art der Einfärbung und Strukturierung des Betons bei der Jauchegrubenstützmauer näher (Beifügung von ca. 3 % Anthrazit-Farbpigmenten und Sandstrahlen der Betonwand). Der Einfärbung des Betons mit mindestens 3 % Anthrazit-Farbpigmenten und der Strukturierung der Oberfläche kommt zentrale Bedeutung zu, damit die lange Betonmauer in dieser Hanglandschaft nicht hervorsticht. Auch die von der Fachberatung geforderte Bepflanzung, beispielsweise mit Spalierobstbäumen, dient der guten Einordnung des Bauvorhabens in die Landschaft. Da diese Gestaltungsanforderungen der Fachberatung einen massgebenden Einfluss auf die Einordnung des Bauvorhabens haben, rechtfertigen sich entsprechende Auflagen (vgl. Art. 38 Abs. 3 BauG). Dies stellt sicher, dass die Massnahmen durchgesetzt werden können. Das Bauvorhaben erweist sich somit auch in ästhetischer Hinsicht als bewilligungsfähig. 7. Zufahrten 47 BVR 2006 S. 491 E. 6.3.3 20 a) Gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins der BVE reichten die Beschwerdegegner zwei Projektänderungen ein. In der ersten Projektänderung wurde der Strassenanschluss für die Zufahrt zum Stall gegen Westen verschoben und mit einem Wendeplatz ergänzt. Mit der zweiten Projektänderung wurde die Breite des Stallgeschosses im nordwestlichen Bereich so verkürzt, dass das Untergeschoss des Gebäudes nicht mehr in den Strassenabstand ragt. Dies hatte kleinere Anpassungen bei der Zufahrt und beim Wendeplatz zur Folge. Bei beiden Projektänderungen blieb das Bauvorhaben in seinen Grundzügen aber gleich. Es handelt sich somit um Projektänderungen im Sinne von Art. 43 BewD. b) Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Stellungnahme zur ersten Projektänderung, es seien nun zwei Strassenanschlüsse geplant. Dabei handelt es sich um eine neue Rüge. Auch wenn die Zufahrten auf den Projektplänen vom 30. Juli 2013 nur rudimentär eingezeichnet waren, handelte es sich von Anfang an um zwei verschiedene Zufahrten, die durch eine Stützmauer getrennt wurden. Dies geht aus dem Plan "Grundriss Bühne" vom 30. Juli 2013 hervor und erschliesst sich auch daraus, dass die Heubühne und der Stall auf verschiedenen Geschossen liegen, weshalb auch deren Einfahrtstore auf unterschiedlichen Gebäudeseiten angeordnet sind. Mit der Projektänderung wurde kein weiterer Strassenanschluss geplant, sondern nur der Strassenanschluss für die Zufahrt zum Stall etwas nach Westen verschoben. Die Rüge hätte somit im vorinstanzlichen Verfahren erhoben werden müssen und ist nun verspätet, so dass nicht darauf einzutreten ist. Hinzuweisen ist aber, dass Art. 85 Abs. 2 SG48 nicht ausschliesst, dass mehr als ein Strassenanschluss bewilligt wird. Dazu ist kein Ausnahmegesuch erforderlich, hingegen bedürfen zusätzliche Strassenanschlüsse einer sachlichen Begründung, die vorliegend mit den zwei Einfahrtstoren auf verschiedenen Höhenkoten gegeben ist. c) Der OIK I beurteilte die Verkehrssicherheit der geplanten Zufahrten und Strassenanschlüsse in seinem Fachbericht49 wie folgt: Die K.________Strasse erschliesse die Streusiedlung L._______ und diene als lokale Verbindungsstrasse nach Sigriswil. Als solche habe sie auch für den Freizeitverkehr, insbesondere an den Wochenenden, eine gewisse Bedeutung. Über die K.________Strasse führe die kantonale Veloroute "Berner Oberlandroute". Im Winter sei die Verbindung geschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Spitzenzeiten an den Wochenenden erachte der OIK I die Verkehrsbelastung auf der 48 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 49 Fachbericht des OIK I vom 11. Februar 2015 21 K.________Strasse insgesamt als gering. Die Strasse sei relativ schmal, weise aber die für Gemeindestrassen im Berggebiet übliche Breiten und Steigungen auf. Insgesamt sei sie übersichtlich, auf breiteren Abschnitten und bei Ausweichstellen sei das Kreuzen gewährleistet. Die Zufahrt zur Heubühne erfülle die Anforderungen der Normen. Bei der Zufahrt zum Stall sei mit dem Wendeplatz nun ein wichtiges Kriterium zu Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfüllt. Auch mit der Verengung der Zufahrt und der Verkleinerung des Wendeplatzes, die sich durch die zweite Projektänderung vom 25. März 2015 ergaben, sei das Wenden für Personenwagen, kleine Lieferwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge (Fahrzeugtypen B bis 7,5 Tonnen) möglich.50 Das Gefälle von max. 5 % innerhalb der ersten 5 m ab Strassenrand sei eingehalten. Da die Zufahrt nicht rechtwinklig an die Gemeindestrasse anschliesse, seien einzig die Normwerte für Einmündungsradien gemäss der Norm SN 640 05051 nicht eingehalten. Der spitzwinklige Strassenanschluss führe dazu, dass die Einmündung faktisch nur in eine Richtung befahrbar sei. Der OIK I empfahl deshalb als Auflage, dass der westliche Strassenanschluss nur von und nach Westen befahren werden darf, Wendemanöver im Anschluss untersagt sind und am Strassenende beim Wendeplatz im Wald vorgenommen werden müssen. Die Verkehrssicherheit bei den Strassenanschlüssen beurteilte der OIK I damit als gegeben, zumal die erforderlichen Sichtweiten52 sowohl bei der Zufahrt zum Stall als auch bei der Zufahrt zur Heubühne eingehalten seien. Die Strassenanschlüsse seien so gestaltet, dass der Verkehr auf der öffentlichen Strasse durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge nicht behindert und die Sicherheit nicht beeinträchtigt werde. c) Mit dem nun projektierten Wendeplatz können die Fahrzeuge vorwärts auf die Strasse einmünden. Damit wird eine Auflage des angefochtenen Bauentscheides erfüllt. Gleichzeitig wird die Einsprache und Beschwerde der Beschwerdeführenden teilweise gegenstandslos. Was die Beschwerdeführenden nun gegen die Zufahrt und den Wendeplatz vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Die Zufahrt zum Stall und der Wendeplatz können zwar nur − aber immerhin − mit Lastwagen der Kategorie B bis 7,5 Tonnen befahren werden. Dies genügt vorliegend. Nach unwidersprochenen Angaben der Beschwerdegegner wird die Milch in Beatenberg nicht mit grossen Lastwagen abgeholt, sondern muss von den Bauern zur Milchsammelstelle gebracht werden. Mit der vom OIK I 50 Stellungnahme des OIK I vom 1. April 2015 51 Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), SN 640 050 Grundstückzufahrten 52 Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), SN 640 273a Knoten, Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene 22 formulierten Auflage, dass die Zufahrt zum Stall nur aus und nach Westen befahren werden darf und beim Wendeplatz im Wald gewendet werden muss, kann die Verkehrssicherheit bei den Ausfahrten auf die K.________Strasse gewährleistet werden. Mit dieser Auflage ist das Bauvorhaben bewilligungsfähig. 8. Immissionen / Geruchsbelästigung a) Die Beschwerdeführenden befürchten unzumutbare Geruchsimmissionen durch die Jauchegrube, den Mistplatz und die Silos und verweisen auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip von Art. 11 USG53 und Art. 4 f. LRV54. Sie bezweifeln, dass die Mindestabstände nach den FAT-Richtlinien eingehalten sind. b) Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG sind neben Lärm, Erschütterungen und Strahlen auch Luftverunreinigungen (Luftschadstoffe und Geruchsstoffe) durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen. Das zweistufige Schutzkonzept verlangt als Erstes, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Diese vorsorglichen Emissionsbegrenzungen sind in Form von Emissionsgrenzwerten für stationäre Anlagen in der LRV konkretisiert. Für Geruchsemissionen aus Tierhaltung bestimmt Ziffer 512 in Anhang 2 zur LRV, dass die erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden müssen und verweist dafür insbesondere auf die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik. Die Mindestabstände sind im Bericht Nr. 476 der eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) aus dem Jahr 1995 festgehalten (im Folgenden: FAT-Bericht). Nach dem FAT-Bericht wird der Mindestabstand in einem dreistufigen Verfahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung (GB) nach der jeweiligen Tierart bestimmt. Basierend auf dieser Geruchsbelastung wird der Normabstand errechnet. Schliesslich wird der Normabstand durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Der empfohlene Mindestabstand liegt jeweils 53 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 54 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 23 rund 30 bis 90 % über der Geruchsschwellenentfernung. Dies ist die Entfernung, in welcher bei gleichmässiger Geruchsausbreitung die Qualität des Geruches in 50 % der Fälle erkannt wird. Der empfohlene Mindestabstand enthält somit eine gewisse Distanz als Reserve (30-90 %), weil Gerüche nicht gemessen werden können.55 Ist der Mindestabstand zu bewohnten Zonen eingehalten, besteht grundsätzlich kein Raum, gestützt auf das Vorsorgeprinzip weitere Emissionsbegrenzungen wie den Einbau von Biofiltern oder Bio-Luftwäschern zu verlangen.56 Diese Regelung gilt für bewohnte Zonen. Darunter fallen Wohn-, Kern- und Mischzonen, nicht aber Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftszonen.57 Gegenüber reinen Wohnzonen ist der volle Mindestabstand einzuhalten. Gegenüber gemischten Wohnzonen mit mässig störendem Gewerbe kann in der Regel auf den minimalen Sicherheitszuschlag von 30 % verzichtet werden, d.h. es müssen nur 70 % des Mindestabstands eingehalten werden.58 Zu nicht bewohnten Zonen wie Landwirtschaftszonen kommen die Mindestabstände nicht direkt zur Anwendung. Nach bundesgerichtlicher Praxis bedeutet dies jedoch nicht, dass Nachbarn ausserhalb von Bauzonen gar kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen hätten. Das Vorsorgeprinzip, wonach Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind, hat auch hier Geltung. Nachbarn in der Landwirtschaftszone haben deshalb Anrecht auf die Einhaltung von bestimmten Abständen von geruchsintensiven Tierhaltungsanlagen.59 Übermässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV können vorliegen, wenn der halbe Mindestabstand (sog. Geruchsrisikoabstand) unterschritten wird.60 In der Landwirtschaftszone können Nachbarn daher zumindest verlangen, dass zwischen der neuen Tierhaltungsanlage und ihrem Wohnhaus der halbe Mindestabstand eingehalten wird.61 c) Das beco hielt in seinem Fachbericht zu den Geruchsimmissionen fest, der geplante Neubau verursache einen üblichen Rindviehgeruch, wie er bei einem normal geführten 55 FAT-Bericht S. 3 56 VGE Nr. 22721/22725 vom 30. Mai 2007 E. 5.1 57 FAT-Bericht S. 16 58 FAT-Bericht S. 6 59 BGE 126 II 43 E. 4c, S. 45 60 FAT-Bericht S. 7 61 FAT-Bericht S. 8 24 Landwirtschaftsbetrieb mit Rindviehhaltung entstehe. In den Sommermonaten seien die meisten Tiere auf der Alp und der Stall mit einem reduzierten Tierbestand belegt. Sowohl das Bauvorhaben als auch das nächstgelegene Wohnhaus auf den Parzellen Nr. AC.________ und AD.________ befänden sich in der Landwirtschaftszone, in welcher der Mindestabstand nicht gelte. Die FAT-Empfehlungen könnten jedoch hilfsweise herangezogen werden, um zu beurteilen, ob übermässige Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV zu erwarten seien. Dies wäre der Fall, wenn der Mindestabstand, der gegenüber der Wohnzone gelte, um mehr als die Hälfte unterschritten würde. Die schematische Abstandsberechnung nach den Formeln des FAT-Berichts gelte erst ab einer Geruchsbelastung von 4 GB. Der Mindestabstand für 4 GB sei in der Regel aber auch bei tieferen Geruchsbelastungen einzuhalten. Basierend auf der tatsächlichen Geruchsbelastung betrage vorliegend der halbe Mindestabstand 8 m. Wenn wie in der Wohnzone von 4 GB und vom ganzen Mindestabstand ausgegangen werde, müssten vorliegend 20 m eingehalten werden. Befinde sich auf einem Areal nur ein einzelnes Stallgebäude, sei der Stallmittelpunkt für die Berechnung des Mindestabstandes massgebend. Dieser gelte zugleich als Emissionspunkt für die Mindestabstandskurve um das Stallgebäude. Dieser Abstand von 20 m sei gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführenden mit grosser Reserve eingehalten. Das beco kam daher zum Schluss, dass keine übermässigen Geruchsimmissionen entstehen, wenn der Betrieb ordnungsgemäss ausgerüstet und geführt wird. d) Die Beschwerdeführenden erklären in ihren Schlussbemerkungen pauschal, der Bericht des beco sei rechtsfehlerhaft, ohne dies aber zu begründen. Eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Mindestabstandes ist vorliegend nicht erkennbar. Von übermässigen Immissionen könnte in der Landwirtschaftszone nur gesprochen werden, wenn der halbe Mindestabstand, das heisst vorliegend 10 m (bei 4 GB) unterschritten würde. Der Abstand zwischen dem Stallmittelpunkt und der südlichen Parzellengrenze des Grundstücks Nr. AC.________ bei der Strasse beträgt rund 16 m, so dass der halbe Mindestabstand bereits dort mit Reserve eingehalten ist. Massgebend ist aber der Abstand zum zusammengebauten Wohnhaus auf den Parzellen Nr. AC.________ und AD.________. Die Distanz zwischen dem Stallmittelpunkt und dem Wohnhaus beträgt rund 30 m und übertrifft damit den Mindestabstand von 20 m deutlich. Das Bauvorhaben führt somit nicht zu übermässigen Immissionen. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip können keine weiteren Massnahmen verlangt werden. Die Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich demnach als unbegründet. 25 9. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend konnte die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren vor der BVE geheilt werden. Das Bauvorhaben entspricht den kommunalen Vorschriften und ordnet sich in die Umgebung ein. Es handelt sich um eine zonenkonforme bodenabhängige Tierhaltung. Der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdegegner kann längerfristig bestehen. Das Bauvorhaben ist für eine rationellere Bewirtschaftung wie auch für das Tierwohl notwendig. Eine nahe beim Bauernhaus der Beschwerdegegner gelegene Scheune entspricht den Anforderungen des Raumplanungsrechts und erlaubt eine bessere Überwachung und Betreuung der Tiere. Die möglichen Alternativstandorte sind mit betrieblichen Nachteilen verbunden, sei es dass sie zu weit entfernt liegen und schlecht zugänglich sind oder sich vom Gefälle bzw. Terrainverlauf her nicht eignen. Das Bauvorhaben verursacht keine übermässigen Geruchsimmissionen, da der Mindestabstand gemäss FAT-Bericht bei weitem eingehalten ist. Mit den Projektänderungen bei der Zufahrt zum Stall ist die Verkehrssicherheit gewährleistet. Die Projektänderung vom 24. März 2015 kann daher mit Auflagen bewilligt werden. Die von der Fachberatung empfohlenen Auflagen zur Begrünung der Jauchegrubenstützmauer sowie zur Farbgebung und Strukturierung des Betons sind mit den Präzisierungen der Beschwerdegegner in den Bauentscheid aufzunehmen. Durch die von der Gemeinde zwischenzeitlich erteilten Bewilligungen für den Wasser- und Kanalisationsanschluss und die Projektänderungen wurde die Beschwerde teilweise gegenstandslos. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV62). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.‒ und umfasst auch die Fachberichte des OIK I sowie des beco. Für den Augenschein vom 12. November werden zusätzlich Fr. 600.‒ erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 3'000.‒. 62 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 26 c) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde war erheblich und ist mit 1/3 der Kosten zu berücksichtigen. Der Gemeinde können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie vorliegend nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Diese Kosten trägt demnach der Kanton. Die Beschwerdegegner haben zwei Projektänderungen eingereicht, wodurch das Bauvorhaben bewilligungsfähig wurde, ausserdem reichten sie Gesuche für den Wasser- und Kanalisationsanschluss ein. Sie gelten insofern als unterliegend und haben daher ebenfalls 1/3 der Verfahrenskosten zu übernehmen. Das letzte 1/3 der Verfahrenskosten wird den unterliegenden Beschwerdeführenden auferlegt. d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Entsprechend obgenannter Aufteilung sind auch die Parteikosten zu verlegen. Die Gemeinde hat demnach den Beschwerdeführenden und den Beschwerdegegnern je 1/3 der Parteikosten zu ersetzen. Die restlichen, von den Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern gegenseitig geschuldeten Parteikosten (je 1/3) werden wettgeschlagen, d.h. jede Partei trägt die eigenen Parteikosten. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV63 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.- bis Fr. 11'800.- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG64). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden im Betrag von Fr. 9'618.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner erscheint demgegenüber deutlich zu hoch. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand zwar als überdurchschnittlich zu werten, da ein Beweisverfahren mit 63Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 64 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 27 Augenschein durchgeführt wurde und zwei Projektänderungen zu beurteilen waren. Letztere wurden aber von den Beschwerdegegnern selber eingereicht. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 8'500.‒ als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 573.‒ und Fr. 725.85 Mehrwertsteuer. Die Parteikosten der Beschwerdegegner belaufen sich somit auf Fr. 9'798.85. Die Gemeinde hat demnach den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von Fr. 3'206.15 und den Beschwerdegegnern einen Parteikostenanteil von Fr. 3'266.30 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Projektänderung vom 24. März 2015 wird bewilligt. Massgebend sind nachfolgende, vom Rechtsamt der BVE am 26. März 2015 gestempelte Pläne: − Fassaden West und Ost, Schnitt A-A 1:100, rev. 23.03.2015 − Fassaden Süd und Nord 1:100, rev. 23.03.2015 − Grundriss Stall 1:100, rev. 23.03.2015 − Grundriss Bühne 1:100, rev. 23.03.2015 − Erschliessung Situation 1:200 vom 06.03.2015 − Umgebungsplan 1:200 vom 23.03.2015 − Werkleitungsplan 1:200 vom 23.03.2015 Der Bauentscheid der Gemeinde Beatenberg vom 25. Juni 2014 wird mit folgenden Auflagen ergänzt: 4.2 Der westliche Strassenanschluss darf nur von und nach Westen befahren werden. Wendemanöver im Anschluss sind untersagt. Sie sind am Strassenende (Wendeplatz im Wald) zu tätigen. 4.3 Dem Beton der Jauchegrubenstützmauer sind mind. 3% Anthrazit-Farbpigmente beizumischen. Die Oberfläche der Betonwand muss strukturiert werden (Beton 28 leicht gewaschen oder Sandstrahlen). Die Jauchegrubenstützmauer muss mit Spalierobstbäumen oder Ähnlichem begrünt werden. Im Übrigen werden der Bauentscheid der Gemeinde Beatenberg vom 25. Juni 2014 und der Entscheid des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 4. Juni 2014 über die Zonenkonformität bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.‒ werden zu je 1/3 den Beschwerdeführenden und den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt, ausmachend je Fr. 1'000.‒. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegner haften je unter sich solidarisch für den gesamten Anteil. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 4. Die Gemeinde Beatenberg hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von Fr. 3'206.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und den Beschwerdegegnern einen Parteikostenanteil von Fr. 3'266.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die restlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Je ein Satz der in Ziffer 2 genannten Pläne wird den Beschwerdegegnern und der Gemeinde zugestellt. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher F.________, mit Plansatz gemäss Ziff. 2, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Beatenberg, Gemeindeverwaltung, mit Plansatz gemäss Ziff. 2, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - TBA OIK I, zur Kenntnis - beco Berner Wirtschaft, Immissionsschutz, zur Kenntnis - LANAT, Abteilung Strukturverbesserung und Produktion (ASP), zur Kenntnis - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, zur Kenntnis 29 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Kopie des Situationsplanes (Geoportal) 1:2'000 Rf