2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 900.00, den Beschwerdeführerinnen und zu einem Viertel, ausmachend Fr. 300.00, dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerinnen haften für ihren gesamten Anteil solidarisch. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beschwerdegegner eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'115.45 (inkl. Mehrwertsteuern) zu bezahlen.