- Es ist mittels geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Aussentreppe an der Nordfassade des Lokals nicht als Zu- und/oder Weggang für Gäste genutzt wird. Der Publikumsverkehr von und zur Aussenterrasse hat ausschliesslich über die bestehenden gastgewerblich genutzten Räumlichkeiten im OG zu erfolgen. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli vom 16. Juni 2014 bestätigt.