zu bezahlen. III. Entscheid 25 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 26 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6 17 1. Ziff. 3.2.1 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli vom 16. Juni 2014 wird wie folgt abgeändert und ergänzt: - Die Aussenbewirtung ist spätestens um 22.00 Uhr einzustellen und es ist dafür zu sorgen, dass danach Gäste keine Speisen und/oder Getränke im Freien konsumieren.