Der Anwalt des Beschwerdegegners macht Parteikosten von Fr. 7'150.45 geltend (Honorar Fr. 6'500.00, Auslagen Fr. 120.80, Mehrwertsteuern Fr. 529.65). Das geltend gemachte Honorar überschreitet die angemessen Ausschöpfung des Gebührenrahmens. Die Parteikostenentschädigung des Beschwerdegegners wird festgesetzt auf Fr. 5'487.25 (Honorar Fr. 4'960.00, Auslagen Fr. 120.80, Mehrwertsteuern Fr. 406.45). Davon habe die Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdegegner drei Viertel, ausmachend Fr. 4'115.45 zu ersetzten. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteikostenentschädigung von einem Viertel ihrer Parteikosten, ausmachend Fr. 736.45