108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nur zur Hälfte zu berücksichtigen.26 Dies ergibt Parteikosten von Fr. 2'945.80.