BSG 154.21) 23Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 24 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 16 Parteivertreter aus einem anderen Verfahren zwischen den Parteien bereits über Aktenkenntnis verfügten. Die Schwierigkeit des Prozesses ist angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von maximal 40 % als angemessen. Dies ergibt ein Honorar von Fr. 4'960.00.