Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG24). Im vorliegenden Fall sind der gebotene Zeitaufwand mit einfachem Schriftenwechsel und Schlussbemerkungen sowie die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich zu werten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;