a) Die Beschwerdeführerinnen dringen mit ihrem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, nicht durch. Sie gelten daher grundsätzlich als unterliegend. Da aber zusätzliche Auflagen anzuordnen sind, gilt auch der Beschwerdegegner als teilweise unterliegend. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten den Beschwerdeführerinnen zu drei Vierteln und dem Beschwerdegegner zu einem Viertel aufzuerlegen. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV22). Davon haben die Beschwerdeführerinnen Fr. 900.00 und der Beschwerdegegner Fr. 300.00 zu tragen.