g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Vorhaben zu Recht bewilligt hat, aber zusätzliche Auflagen anzuordnen sind, wobei insbesondere die Öffnungszeit der Terrasse auf maximal bis 22.00 Uhr zu beschränken ist. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu ergänzen und kann im Übrigen bestätigt werden. 4. Zusammenfassung und Kosten