Dazu gehört, dass die Aussenbewirtschaftung jeweils spätestens um 22.00 Uhr eingestellt wird und die Aussentreppe an der Nordfassade von den Gästen nicht als Zu- oder Weggang benutzt wird. Beide Massnahmen sind, wie vorstehend dargelegt, notwendig, damit der Betrieb ab Beginn der Nachtruhezeit zu nicht mehr als nur geringfügigen Störungen führt und übermässige Sekundärlärmimmissionen im Hinterhofbereich verhindert werden. Sie sind auch ohne Weiteres betrieblich möglich und auch zumutbar, da sie nur geringfügig vom Betriebskonzept des Beschwerdegegners abweichen.