f) Die Fachstelle fordert mehrere Massnahmen, damit die durch den geplanten Terrassenbetrieb verursachten Lärmimmissionen in der nächsten Nachbarschaft höchsten geringfügig sind und die Aussenbewirtschaftung bewilligt werden kann (vgl. Bst. d vorstehend). Dazu gehört, dass die Aussenbewirtschaftung jeweils spätestens um 22.00 Uhr eingestellt wird und die Aussentreppe an der Nordfassade von den Gästen nicht als Zu- oder Weggang benutzt wird.