In den anderen umliegenden Gebäude befinden sich einerseits Dienstleistungs-, Kleingewerbe- und Gastgewerbebetriebe sowie andererseits Wohnungen. In dieser Umgebung führt der geplante Terrassenbetrieb, sofern keine Musik abgespielt wird, bis zu Beginn der Nachtruhezeit um 22.00 Uhr zu nicht mehr als höchstens geringfügig störendem Betriebslärm.