In Zentrumsbereichen, Kern- und gemischten Zonen werden solche Anlagen tagsüber und in den früheren Abendstunden in der Regel nicht als störend eingestuft, sofern sie keinen Musikbetrieb haben. Ab Beginn der Nachtruhezeit werden die Lärmemissionen der Aussensitzplätze von Gastgewerbebetrieben dagegen von den Anwohnern häufig als störend wahrgenommen, da der Umgebungslärm generell tiefer ist, dass Ruhebedürfnis zunimmt und bereits einzelne Gespräche, Gläserklingen oder Lachen deutlich wahrgenommen werden und zu Weckreaktionen führen können. Die hier umstrittene Terrasse mit rund 20 Sitzplätzen befindet sich in einer Mischzone im Kernbereich von Meiringen mit ES III.