e) Die Fachstelle legt in ihrem Bericht nachvollziehbar dar, dass die Aussenterrasse bis 22.00 Uhr nicht als störend einzustufen ist, sie aber Lärmimmissionen verursachen kann, die ab Beginn der Nachtruhezeit um 22.00 Uhr mehr als nur höchstens geringfügig störend sind. Diese Beurteilung überzeugt: Sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten sind heute Gastgewerbebetriebe mit Aussensitzplätzen und bewirtschafteten Terrassen sehr verbreitet. In Zentrumsbereichen, Kern- und gemischten Zonen werden solche Anlagen tagsüber und in den früheren Abendstunden in der Regel nicht als störend eingestuft, sofern sie keinen Musikbetrieb haben.