- Die Aussenbewirtschaftung ist spätestens um 22.00 Uhr einzustellen und es ist dafür zu sorgen, dass danach Gäste keine Speisen und/oder Getränke im Freien konsumieren. - Es ist mittels geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Aussentreppe an der Nordfassade des Lokals nicht als Zu- und/oder Weggang für das Publikum genutzt wird. Der Publikumsverkehr von und zur Aussentreppe hat ausschliesslich über die bestehenden gastgewerblich genutzten Räumlichkeiten im OG zu erfolgen. 19 Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) 13