Zusammenfassend hält die Fachstelle in ihrem Bericht fest, dass der Betriebslärm der Bewirtschaftung der Aussenterrasse unter Berücksichtigung des Betriebskonzeptes sowie des Standortes nach 22.00 Uhr mehr als höchstens geringfügige Störungen in der Nachbarschaft verursachen könne. Damit die Lärmimmissionen als höchstens geringfügig eingestuft werden könnten, sind laut der Fachstelle folgende Auflagen notwendig: - Der maximale Schalldruckpegel beträgt im OG + DG Leq 75 dB(A)/10s - Die Türen und Fenster sind beim Abspielen von Musik generell geschlossen zu halten. Spätestens ab 00:30 Uhr sind die Türen und Fenster in jedem Fall geschlossen zu halten.