Unter Berücksichtigung des Betriebskonzeptes und bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung (GGG19) seien insgesamt nur höchstens geringfügige Störungen in der am stärksten von den Sekundärlärmimmissionen betroffenen Anwohnerschaft zu erwarten. Allerdings könne eine Benützung der Terrassenaussentreppe (Fluchtweg) durch Gäste, insbesondere nach 22.00 Uhr, zu übermässigen Lärmimmissionen führen.