Diese Grenzwerte sind aber auf typischen Industrie- und Gewerbelärm zugeschnitten und lassen sich nicht ohne Weiteres auf Gastgewerbebetriebe übertragen, da deren Lärm überwiegend durch menschliches Verhalten und nicht durch Maschinen verursacht wird (z.B. Musik, Lachen, Klirren von Gläsern, Unterhaltungen der Gäste usw.). Da die LSV für solche Lärmimmissionen weder Immissions- noch Planungswerte enthält, beurteilt die Bewilligungsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei der umstrittenen Terrasse handelt es sich um eine Neuanlage. Es sind daher die Planungswerte gemäss