Für Lärm sind diese so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Der Bundesrat hat gestützt auf diese Bestimmungen des USG in der LSV und in den Anhängen dazu Belastungsgrenzwerte für verschiedene Lärmarten festgelegt. Diese Grenzwerte sind aber auf typischen Industrie- und Gewerbelärm zugeschnitten und lassen sich nicht ohne Weiteres auf Gastgewerbebetriebe übertragen, da deren Lärm überwiegend durch menschliches Verhalten und nicht durch Maschinen verursacht wird (z.B. Musik, Lachen, Klirren von Gläsern, Unterhaltungen der Gäste usw.).