b) Bei der umstrittenen Terrasse mit Aussenbewirtung handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 2 USG14 und Art. 2 Abs. 1 LSV15, deren Betrieb Lärmimmissionen verursachen kann. Diese sind, wenn sie schädlich oder lästig werden könnten, zu begrenzen. Dabei sind gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zunächst unabhängig von der bestehenden Belastung die Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und 14 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 15 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 10