a) Das umstrittene Vorhaben umfasst eine bestehende Aussenterrasse im Obergeschoss an der Nordseite des Gebäudes an der L.________ 2, die der Gastgewerbebetrieb I.________ neu als Fläche für Aussenbewirtung nutzen will. Der Zugang zur Terrasse erfolgt über eine Tür von den Räumlichkeiten der I.________ her. Es existiert zwar auch eine Aussentreppe, welche die Terrasse mit dem Hinterhof des Gebäudes verbindet. Dieser Zugang soll jedoch nur als Fluchtweg dienen. Die Vorinstanz verfügte, dass die Terrasse spätestens um 22.30 Uhr geschlossen werden müsse. Die Beschwerdeführerinnen befürchten, die neue Aussenbewirtung führe zu übermässigen Lärmimmissionen.