In der Zwischenzeit wurden die Auflagen in einem nachträglichen Projektänderungsverfahrens angepasst. Die nicht vollständige Erfüllung der mit Entscheid vom 11. März 2011 verfügten Auflagen bzw. deren in der Zwischenzeit erfolgte Anpassung hat somit nicht zur Folge, dass die von den Gastgewerbebetrieben des Beschwerdegegners verursachten Lärmemissionen das zulässige Immissionsniveau überschreiten. 3. Terrasse im Obergeschoss / Lärmimmissionen