Die Auflagen des Entscheides des Regierungsstatthalters vom 11. März 2011 hätten daher damals von der BVE aufgehoben werden können. Da der Beschwerdegegner die Ausführung der fraglichen Massnahmen aber freiwillig in Aussicht gestellt hatte, wurde auf die Aufhebung der Auflagen im Sinne einer zusätzlichen, aber nicht notwendigen Vorsorgemassnahme verzichtet. In der Zwischenzeit wurden die Auflagen in einem nachträglichen Projektänderungsverfahrens angepasst.