Isolierung des Gebäudes noch die Ausrichtung der Musikanlage überprüft. Dies bedeutet, dass die beiden Gastgewerbebetriebe auch ohne die mit Entscheid des Regierungsstatthalters vom 11. März 2011 verfügten Auflagen keine übermässigen Lärmimmissionen verursachen, sofern die verfügten Musikschallpegel und die weiteren von der BVE verfügten Auflagen eingehalten werden. Die Auflagen des Entscheides des Regierungsstatthalters vom 11. März 2011 hätten daher damals von der BVE aufgehoben werden können.