11 Abs. 3 USG). Die beiden Gastgewerbebetriebe verursachen aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen unabhängig von der Einhaltung der mit Entscheid vom 11. März 2011 verfügten Auflagen keine übermässigen Immissionen. Dies aus folgenden Gründen: Nachdem die Beschwerdeführerinnen den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 11. März 2011 betreffend Betriebserweiterung bei der BVE angefochten hatten, liess diese eine Untersuchung durch die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik durchführen.