g) Anders als die Beschwerdeführerinnen meinen, ist es zudem für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob die mit Entscheid vom 11. März 2011 verfügten Auflagen vollständig erfüllt wurden oder nicht. Es ist zwar richtig, dass die lärmmässigen Auswirkungen der hier zur Diskussion stehenden Terrasse im Obergeschoss nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern die durch die beiden bestehende Betriebe verursachte bestehende Umweltbelastung ebenfalls zu berücksichtigen ist (Art. 8 und Art. 11 Abs. 3 USG).