Das Gleiche gilt für den Entscheid über das nachträgliche Projektänderungsgesuch vom 24. Februar 2014: Die nachträgliche Projektänderung betraf das im Verfahren bbew 2115/2010 bewilligte Umbau- bzw. Betriebserweiterungsvorhaben und musste daher separat in jenem Verfahren und nicht zusammen mit der hier umstrittenen Terrassenbewirtschaftung entschieden werden. Das Vorgehen des Regierungsstatthalters ist daher nicht zu beanstanden.